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23.01.2012, 10:26 Uhr |
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Neues Gaststättengesetz keine unzumutbare Hürde für Vereine
Landkreis. Die CDU-Landtagsabgeordneten Mechthild Ross-Luttmann und Hans-Heinrich Ehlen nehmen Stellung zu der in den lokalen Medien geäußerten Kritik am neuen Niedersächsischen Gaststättengesetz.
Dazu Mechthild Ross-Luttmann: Das Gesetz sieht ab Jahresbeginn nur noch eine Anzeigepflicht vor, die die Erlaubnis bzw. Gestattung aus dem Bundesgesetz ersetzt. Für die Anzeigepflicht ist eine Frist von vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen vorgesehen. Diese Frist soll es der Gaststättenbehörde ermöglichen, die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu prüfen z.B. im Hinblick auf die bauliche Zulässigkeit, die Lebensmittelhygiene, Lärmbelastung in der Nachbarschaft oder der Einhaltung des Jugendschutzes.
Die Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister sowie die Erteilung eines Führungszeugnisses sind grundsätzlich nur bei Ausschank von alkoholischen Getränken erforderlich, heißt es in der Pressemitteilung weiter.
Wie Mechthild Ross-Luttmann weiter erläutert, kann die Vierwochenfrist von der jeweiligen Gaststättenbehörde auch verkürzt werden. Sofern der Behörde die Zuverlässigkeit des Antragstellers bekannt ist, kann eine Prüfung entfallen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn bereits ein Gastgewerbe ausgeübt wird oder wurde. Diese Erleichterung wird insbesondere bei vielen gastgewerblichen Veranstaltungen von kurzer Dauer im gemeindlichen und dörflichen Rahmen zum Tragen kommen. „Wenn ein Sportverein seit Jahren seine Sportwoche vernünftig abgewickelt hat, ist die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen bei der Gemeinde bekannt und einem Ortsbrandmeister, der durch die Gemeinde zum Ehrenbeamten ernannt wurde, darf diese sicherlich auch unterstellt werden“, so Ross-Luttmann.
Hans-Heinrich Ehlen ergänzt, dass die Gemeinden einen eigenen Ermessensspielraum bei der neuen Anzeigepflicht haben. „Die Behauptung der SPD, es handele sich bei dem neuen Gesetz um eine kompliziertes und teures Verfahren, trifft absolut nicht zu. Wenn wir den Jugendschutz aber ernst nehmen wollen, dann muss es bei gegebenem Anlass auch zumutbar sein, ein Führungszeugnis vorzulegen“, so Ehlen.
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